Dr. med. G._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Anteilen (F61.0 nach ICD-10), einer unterdurchschnittlichen Intelligenz resp. Teilleistungsstörung (F81 nach ICD-10), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0 nach ICD-10) sowie einer hebephrenen Schizophrenie (F20.1 nach ICD-10) leide. Aufgrund der Kombination dieser verschiedenen psychischen Störungen sei die Lebensführung und die allgemeine Lebensbewährung des Beschuldigten in allen Lebensbereichen dermassen beeinträchtigt, dass der Grad der psychischen Störung als schwer zu bezeichnen sei.