Die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten – eventualiter ein Ergänzungsgutachten – zu erstellen, mit welchen insbesondere zu klären sei, ob er an einer hebephrenen Schizophrenie leide und falls ja, ob er aufgrund dessen schuldunfähig sei (Stellungnahme vom 23. Februar 2024 S. 4), sind abzuweisen, nachdem sich der Sachverständige Dr. med. G.____