Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, dem Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen. Das forensischpsychiatrische Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist – unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Sachverständigen und der damit beurteilten Veränderungen, auf welche nachfolgend eingegangen wird (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.) – in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.