Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge das Untermassverbot zu berücksichtigen ist und vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ausgeschlossen. - 19 - 4.4. 4.4.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: