Der Beschuldigte benötige eine medikamentöse Behandlung in einem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus und somit ein klinisches Setting, welches über das Setting einer Massnahme für junge Erwachsene deutlich hinausgehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Es bleibt zu erwähnen, dass selbst der Beschuldigte – für den Fall des Vorliegens der Schuldfähigkeit – nicht bestreitet, dass die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene in einem Widerspruch zur ausgefällten Strafe sowie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Untermassverbot stehe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11).