An der Berufungsverhandlung passte der Sachverständige seine im Gutachten gemachte Angabe jedoch mit schlüssiger Begründung dahingehend an, dass aufgrund der jüngsten Vorkommnisse und Veränderungen (Delinquenz in der Justizvollzugsanstalt Solothurn und der PDAG sowie zusätzliche Diagnose der hebephrenen Schizophrenie) eine Massnahme für junge Erwachsene nicht zielführend sei. Der Beschuldigte benötige eine medikamentöse Behandlung in einem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus und somit ein klinisches Setting, welches über das Setting einer Massnahme für junge Erwachsene deutlich hinausgehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.).