Eine ambulante Behandlung erscheine nicht geeignet (UA act. 3418 f.). An der Berufungsverhandlung passte der Sachverständige seine im Gutachten gemachte Angabe jedoch mit schlüssiger Begründung dahingehend an, dass aufgrund der jüngsten Vorkommnisse und Veränderungen (Delinquenz in der Justizvollzugsanstalt Solothurn und der PDAG sowie zusätzliche Diagnose der hebephrenen Schizophrenie) eine Massnahme für junge Erwachsene nicht zielführend sei.