62b StGB) und der durch den Beschuldigten ausgestandene und mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug von vier Jahren läge mehr als acht Jahre unter der Zweidrittelgrenze. Sodann erscheinen weder die Erfolgsaussichten besonders günstig noch kann vorliegend durch die Massnahme für junge Erwachsene ein Resozialisierungserfolg erwartet werden, der sich auf andere Weise von vornherein nicht erreichen lässt. Zwar hielt der Sachverständige Dr. med. G._____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2021 ursprünglich noch fest, dass eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zweckmässig erscheine und eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art.