Mit vorliegendem Urteil wird eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten ausgesprochen. Der mit der Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB höchstens vier Jahre. Wäre die Massnahme erfolgreich, wäre die Reststrafe nicht mehr zu vollziehen (vgl. Art. 62 StGB und Art. 62b StGB) und der durch den Beschuldigten ausgestandene und mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug von vier Jahren läge mehr als acht Jahre unter der Zweidrittelgrenze.