(Art. 61 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 4.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, ist die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ausgeschlossen: