59 Abs. 4 StGB wiedergibt, welche festhält, dass die stationäre Massnahme in der Regel maximal fünf Jahre dauert und wenn nötig (mehrfach) verlängert werden kann, nicht jedoch im Sinne einer Beschränkung der Anordnungsdauer der Massnahme auf fünf Jahre – was grundsätzlich möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.6.1) – zu verstehen ist. Dies geht aus dem motivierten Urteil der Vorinstanz hervor, wurde darin doch festgehalten, dass innerhalb von fünf Jahren lediglich «Fortschritte», und somit nicht die Erreichung des Therapieziels, zu erwarten seien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. XII.3.2.3.2).