59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, wobei der Klarheit halber festzuhalten ist, dass die im Urteilsdispositiv der Vorinstanz angegebene «einstweilige Dauer der Massnahme von fünf Jahren» lediglich die gesetzliche Bestimmung von Art. 59 Abs. 4 StGB wiedergibt, welche festhält, dass die stationäre Massnahme in der Regel maximal fünf Jahre dauert und wenn nötig (mehrfach) verlängert werden kann, nicht jedoch im Sinne einer Beschränkung der Anordnungsdauer der Massnahme auf fünf Jahre – was grundsätzlich möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.6.1) – zu verstehen ist.