4. Stationäre therapeutische Massnahme 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, wobei der Klarheit halber festzuhalten ist, dass die im Urteilsdispositiv der Vorinstanz angegebene «einstweilige Dauer der Massnahme von fünf Jahren» lediglich die gesetzliche Bestimmung von Art.