Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich bei einer Dauer von mehr als elf Monaten nicht mehr als leicht. Hinzukommt, dass Haftsachen mit besonderer Beschleunigung zu behandeln sind. Dies gilt auch, wenn sich der Beschuldigte – wie vorliegend – im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen, was sich gegenüber der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe jedoch wiederum nicht auswirkt (siehe dazu oben).