3.6. Muss das erstinstanzliche Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Wie der Beschuldigte zurecht geltend macht (Berufungsbegründung S. 22 f.), wurde diese Frist deutlich überschritten, indem das begründete Urteil vom 20. Oktober 2022 dem Beschuldigten erst am 9. Oktober 2023 (GA act. 912) und somit beinahe ein Jahr später zugestellt worden ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich bei einer Dauer von mehr als elf Monaten nicht mehr als leicht.