Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten vermögen seine psychischen Erkrankungen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Der Strafempfindlichkeit ist bei medizinischen Gründen lediglich dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.