Der heute 25-jährige, ledige und kinderlose Beschuldigte befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Er war vor seiner Inhaftierung nicht berufstätig, sondern hat eine Invalidenrente bezogen. Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten vermögen seine psychischen Erkrankungen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen.