Das Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Sodann hat er zwar verschiedentlich sein Bedauern darüber geäussert, dass C.C._____ nicht mehr am Leben sei, dies allerdings vor dem Hintergrund, dass er nichts mehr mit ihm unternehmen könne (vgl. UA act. 4772; 4775). Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über das blosse Bedauern der eigenen Situation hinausgeht, sind nicht auszumachen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie von einem von Anfang an vollumfänglich und bleibend geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht in Frage.