__ in der Höhle vergraben zu haben (UA act. 4020), hat der Beschuldigte an seiner Einvernahme nur zugegeben, was aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ohnehin auf der Hand lag (vgl. UA act. 3988 ff.). Auch wenn sich vor diesem Hintergrund nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass seine Aussagen und sein Geständnis die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt haben. Das Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).