Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Februar 2019 wurde er wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Auch wenn diese Vorstrafen hinsichtlich der Tötungsdelikte nicht einschlägig sind, so sind sie doch leicht straferhöhend zu berücksichtigen, hat der Beschuldigte daraus doch offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dabei ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).