eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten jedoch nicht in Frage, auch wenn diese Strafe bei einem besonders skrupellos verübten Mord und einem versuchten Mord im Ergebnis als mild erscheint. Daran ändert auch eine positive Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu unten) nichts, bildet Ausgangspunkt für die wegen der Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion doch nicht die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe, sondern eine schuldangemessene lebenslängliche Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (vgl. Urteil