3.4. Die Einsatzstrafe für den begangenen Mord wäre grundsätzlich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den versuchten Mord sowie den Diebstahl und den Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Da vorliegend nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten jedoch nicht in Frage, auch wenn diese Strafe bei einem besonders skrupellos verübten Mord und einem versuchten Mord im Ergebnis als mild erscheint.