Sowohl die über mehrere Stunden andauernde Tatausführung als auch das Vor- und Nachtatverhalten sprechen gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrere Stunden Zeit gehabt hätte, das Zuschütten des Höhleneingangs zu unterbrechen oder die Rettungskräfte zu alarmieren und C.C._____ damit aus der Höhle zu befreien, hätte er dies gewollt. Er handelte aus niedrigen Beweggründen (Neid, Eifersucht, Missgunst und Rache) und befand sich in keiner Weise in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage. Er hätte einfach die Freundschaft und damit den Kontakt zu C.C._____ beenden können, anstatt diesen zu ermorden, um ihn loszuwerden.