Berufungsverhandlung mit schlüssiger Begründung bestätigt hat (UA act. 3416; Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 f.). Dem Sachverständigen zufolge bestehe kein Hinweis darauf, dass im Tatzeitpunkt eine psychotische Symptomatik vorgelegen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Mithin war der Beschuldigte weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre. Sowohl die über mehrere Stunden andauernde Tatausführung als auch das Vor- und Nachtatverhalten sprechen gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit.