Entgegen der Vorinstanz und dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 19) sind dessen psychische Störungen im relevanten Tatzeitpunkt – auch unter Berücksichtigung dessen, dass unspezifische Symptome der nunmehr zusätzlich diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie in nicht relevantem Ausmass möglicherweise bereits vorhanden waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.) – nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G._____ vom 16. November 2021 lag im Zeitpunkt der Tatbegehung keine verminderte Schuldfähigkeit vor, was Letztgenannter an der