Der Beschuldigte, bei welchem keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 19) sind dessen psychische Störungen im relevanten Tatzeitpunkt – auch unter Berücksichtigung dessen, dass unspezifische Symptome der nunmehr zusätzlich diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie in nicht relevantem Ausmass möglicherweise bereits vorhanden waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.) – nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, denn gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G.___