Zu keinem Zeitpunkt hatte er so starke Bedenken an seinem Handeln, um von seinem Vorhaben abzulassen und C.C._____ doch noch zu befreien. Im Gegenteil ist er auch zu späteren Zeitpunkten nochmals zum Höhleneingang gegangen, jedoch nicht etwa aus Reue oder weil ihn das schlechte Gewissen plagte, sondern um sich zu versichern, dass noch alles verschlossen war, weil er – nach eigenen Angaben – Angst hatte, dass seine Tat sonst auffliegen werde. Insgesamt ist von einem ausserordentlich schweren Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit und einem damit einhergehenden sehr schweren Verschulden auszugehen. - 13 -