Der nur leicht bekleidete C.C._____ verstarb anschliessend in der kalten Höhle an einer Unterkühlung (Hypothermie). Es ist davon auszugehen, dass C.C._____, als er realisierte, dass er eingeschlossen wurde, in Panik geraten ist und über Stunden hinweg Todesangst ausstehen musste, wovon denn auch der Beschuldigte selbst aufgrund des Verhaltens von C.C._____ ausgegangen ist (vgl. UA act. 4805). Der Beschuldigte überliess C.C._____ in der zugeschütteten dunklen und kalten Höhle sich selbst, so dass dieser einen elendigen Tod erleiden musste, wodurch er eine nicht zu überbietende Grausamkeit offenbart hat.