Hinzuweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Strafschärfung infolge Konkurrenz auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat (BGE 141 IV 61 E. 6). 3.3. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um den Mord an C.C._____. Dazu ergibt sich Folgendes: