hinuntergestossen. Hinzugekommen ist, dass ihm C.C._____ mitgeteilt hatte, dass er lieber etwas mit anderen Kollegen unternehmen wolle (UA act. 4772 ff.; 4705; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte ging höchst egoistisch vor und zeigte dabei eine extreme Geringschätzung des Lebens von C.C._____, da sein Handeln völlig sinnlos erscheint, handelte er doch aus nichtigen Gründen. Nachdem C.C._____ während seines Sturzes im Hang stecken geblieben ist und überlebt hat, ist es bei einem Versuch geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.