Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme vom 8. April 2021 zu Protokoll, dass ihm bewusst gewesen sei, dass C.C._____ durch sein Handeln hätte sterben können (UA act. 4140). Folglich wusste er, dass C.C._____ durch den Sturz sein Leben hätte verlieren können, was er denn auch wollte. Damit im Einklang steht, dass er C.C._____ kurz vor dem Hinunterstossen wütend mitgeteilt hat, dass er ihn umbringen werde, auch wenn C.C._____ diese Äusserung offensichtlich nicht für bare Münze gehalten hat. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt, weshalb er den subjektiven Tatbestand des Mordes erfüllt hat.