Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgehalten worden ist, erstellt. 2.6. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass der Anklagesachverhalt erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und bestreitet somit die Qualifikation als versuchter Mord zurecht nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 11 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7; GA act. 5 ff.):