2.5.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es nur schwer vorstellbar sei, dass C.C._____ sich bereits eine Woche nach dem Vorfall im Tessin wieder mit dem Beschuldigten getroffen hätte, wenn dieser versucht hätte, ihn im Tessin zu töten (Berufungsbegründung S. 17), vermag dies keine Zweifel am vorgenannten Beweisergebnis zu begründen. Wie bereits ausgeführt, bestand im damaligen Zeitpunkt für C.C._____ kein Grund zur Annahme, der Beschuldigte habe ihn absichtlich hinuntergestossen. Zumindest hat er sich das nicht vorstellen können. D.C._____ sagte diesbezüglich aus, dass C.C._____ froh gewesen sei, einen Freund zu haben, mit dem er Sachen habe unternehmen können.