Aufgrund der als glaubhaft zu qualifizierenden Geständnisse des Beschuldigten anlässlich seiner tatnächsten Einvernahmen vom 26. März 2021, 8. April 2021 und 27. Mai 2021, auf welche abzustellen ist, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte C.C._____ auf der «Cimetta» absichtlich den Steilhang hinuntergestossen hat. Nachdem der Anklagesachverhalt damit bereits rechtsgenüglich erstellt ist, kann offenbleiben, ob die Aussagen, welche der Beschuldigte im Rahmen der verdeckten Ermittlung gemacht hat, verwertbar sind (vgl. Berufungsbegründung S. 15).