An der Berufungsverhandlung führte er dagegen erstmals und im Widerspruch hierzu aus, dass er ausgesagt habe, C.C._____ gestossen zu haben, um für eine Tatrekonstruktion noch ein letztes Mal vor der langjährigen Haftstrafe in den Kanton Tessin reisen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch diese Aussage lässt sich nicht mit einer Konfabulation in Einklang bringen.