Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So hat der Beschuldigte diesen Vorfall ohne entsprechenden vorgängigen Vorhalt durch die Polizei zu Protokoll gegeben. Mithin ist es nicht um die Ergänzung von Erinnerungslücken gegangen. Hinzukommt, dass er mehrere sich widersprechende Gründe für seine angeblich falschen Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahmen angegeben hat. Wie bereits erwähnt, hat er einerseits ausgeführt, dies gemacht zu haben, weil er angenommen habe, die Polizei wolle mehr hören (vgl. oben). An der Berufungsverhandlung führte er dagegen erstmals und im Widerspruch hierzu aus, dass er ausgesagt habe, C.C.___