__ gegeben habe (UA act. 4136). Seinem Vorbringen, er habe den Vorfall auf der «Cimetta» im Rahmen einer Konfabulation – also eines Erzählens von frei erfundenen, objektiv falschen Begebenheiten, die keinen Zusammenhang zur Realität haben, um Erinnerungslücken zu ergänzen (vgl. die Erläuterung von Dr. med. G._____, Protokoll Berufungsverhandlung S. 24) – erfunden, weil er gedacht habe, dass die Polizei mehr als das Delikt am Bruggerberg hören wolle (Berufungsbegründung S. 15; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 f.), kann deshalb nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung.