C.C._____ gewesen sei. Diese tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, welche über zwei Monate hinweg konstant und übereinstimmend getätigt wurden, sind als glaubhaft zu qualifizieren. Relevant und hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte diesen Vorfall im Tessin an seiner Einvernahme vom 26. März 2021 von sich aus ansprach, nachdem er gefragt worden war, ob es – nebst dem Vorfall auf dem Bruggerberg – noch weitere Vorfälle mit C.C._____ gegeben habe (UA act.