__ nicht gestossen zu haben (UA act. 4913). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprach der Beschuldigte seinen anfänglich gemachten Aussagen, indem er zu Protokoll gab, er denke, C.C._____ sei ausgerutscht (GA act. 462). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, C.C._____ nicht gestossen zu haben, sondern dass dieser ausgerutscht und deshalb runtergefallen sei. Er habe anlässlich seiner ersten Einvernahmen gelogen, in der Hoffnung, für eine Tatrekonstruktion noch ein letztes Mal in den Kanton Tessin zurückkehren zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.; 13).