An seiner Einvernahme vom 13. Juli 2021 gab der Beschuldigte erstmals und seinen früheren Aussagen widersprechend an, C.C._____ nicht geschubst zu haben, sondern dass dieser ausgerutscht sei (UA act. 4146 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab er zu Protokoll, dass er es nicht wisse und er es sich halt einfach nicht vorstellen könne (UA act. 4866). Er gab weiter an, dass C.C._____ ausgerutscht sei, weil ein Stein leicht gelöst gewesen sei. Er habe keine Ahnung mehr, was damals passiert sei (UA act. 4867 f.). An seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021 gab der Beschuldigte an, ziemlich sicher zu sein, C.C._____ nicht gestossen zu haben (UA act.