Der Beschuldigte gestand an seiner Einvernahme vom 26. März 2021, also rund zwei Jahre nach dem Vorfall, ein, C.C._____ auf der «Cimetta» geschubst zu haben. C.C._____ habe sich dann [im Steilhang] festhalten können, woraufhin die Rega habe geholt werden müssen (UA act. 4136). An seiner Einvernahme vom 8. April 2021 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, C.C._____ gestossen zu haben. Er habe dies gemacht, weil er wütend gewesen sei. Aus welchem Grund er wütend gewesen sei, wisse er nicht mehr. Möglicherweise hätten ihn Kleinigkeiten genervt. Er habe gewollt, dass C.C._____ runterfalle. Wahrscheinlich habe er einen Wutausbruch gehabt (UA act. 4140).