2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 31. März 2019 zusammen mit C.C._____ eine Wanderung auf der «Cimetta» unternommen hat und dass C.C._____ dabei gegen 15.00 Uhr auf dem steil nach unten verlaufenden Berggrat einen Steilhang hinuntergestürzt ist, dabei aber nicht schwer verletzt worden ist und von der Rega hat gerettet werden können. Umstritten ist, ob der Beschuldigte C.C._____ hinuntergestossen hat oder ob Letztgenannter ausgerutscht ist (vgl. Berufungsbegründung S. 11 f.).