2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich bereits eine Woche vor dem vom Beschuldigten an C.C._____ auf dem Bruggerberg begangenen Mord, der im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten ist, des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 31. März 2019 gegen 15.00 Uhr C.C._____ während einer gemeinsamen Wanderung im Tessin auf dem steil nach unten verlaufenden Berggrat der «Cimetta» geschubst habe, sodass C.C._____ den Steilhang hinuntergestürzt sei. Zuvor habe der Beschuldigte C.C._____ gegenüber im Streit geäussert, dass er ihn umbringen werde.