2. Versuchter Mord 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im vorliegend noch strittigen Zusammenhang des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerschaft S. 3).