a GOG) und der Gerichtsschreiber (§ 42 Abs. 2 GOG) über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, im Übrigen aber Laienrichter amten, kann sich eine Mehrzahl von Gerichtsschreibern besonders stark auswirken. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gar keine Notwendigkeit für die Einsetzung mehrerer Gerichtsschreiber mit beratender Stimme besteht. Dass in komplexen oder umfangreichen Fällen den Richtern neben dem Gerichtsschreiber weitere juristische Mitarbeiter – vor allem bei der -5-