Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt an der Urteilsberatung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). Aus diesen Bestimmungen erhellt ohne Weiteres, dass nur ein einziger Gerichtsschreiber, der bei der Urteilsberatung mit beratender Stimme mitwirkt und sowohl das Protokoll als auch den Entscheid unterzeichnet, eingesetzt werden kann.