1.3. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung fällt u.a. bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen).