Auch auf den erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag des Beschuldigten, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sowie zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte begründet diesen Antrag damit, dass die von ihm geltend gemachte Schuldunfähigkeit auch für den Vorfall am Bruggerberg, betreffend welchen er des Mordes schuldiggesprochen worden ist, zu berücksichtigen sei (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1; 11).