Punkten findet keine Überprüfungen statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Insoweit der Beschuldigte erstmals mit Berufungsbegründung und im Widerspruch zu seinen eindeutigen Berufungsanträgen sinngemäss beantragt, es sei auf den Vollzug der Widerrufsstrafen zu verzichten, ist darauf nicht weiter einzugehen, ist eine Ausdehnung der mit Berufungserklärung beschränkten Berufung doch ausgeschlossen, wenn – wie vorliegend – der Grundsatz der Untrennbarkeit oder der inneren Einheit nicht verletzt ist (Art. 399 Abs. 4 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22).