1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes (Anklageziffer 2), der ausgefällten Strafe und der stationären Massnahme angefochten. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen Mordes (Anklageziffer 1), Diebstahls (Anklageziffer 3.1) und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.1), die Freisprüche vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (Anklageziffer 3.2) und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.2), die Regelung über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die den Privatklägern zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie die Parteientschädigungen. In diesen unangefochten gebliebenen